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Aufenthaltsabgabe (Ortstaxe) in Schwaz

Abgaben und Gebühren · Bezirk Schwaz

Stadtgemeindeamt SchwazFranz-Josef-Straße 2, 6130 Schwazleichter Weg

Wie wir die Wegmarkierung einschätzen

So läuft es ab2
  1. Als Gast zahlst du die Abgabe spätestens am Fälligkeitstag an deinen Unterkunftgeber.
  2. Der Unterkunftgeber führt die Abgaben eines Monats bis zum Ende des folgenden Monats an den Tourismusverband ab.

Laut Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003 § 7

Fristen3
  • Die Abgabepflicht gilt von der ersten bis zur letzten Nächtigung.
  • Für Freizeitwohnsitze ist eine Pauschale am 1. November fällig und bis 10. November an den Tourismusverband zu zahlen.
  • Das Campingpauschale zahlst du am Fälligkeitstag an den Inhaber des Campingplatzes (in bestimmten Fällen spätestens zehn Tage danach).

Laut Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003 § 3, Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003 § 7

Gut zu wissen2
  • Keine Abgabe zahlst du für Nächtigungen in der Gemeinde, in der du deinen Hauptwohnsitz hast.
  • Für das Gebiet eines Tourismusverbands kann die Landesregierung per Verordnung einen anderen Betrag festsetzen, höchstens fünf Euro.

Laut Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003 § 4, Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003 § 6

Kosten
  • Laut Gesetz beträgt die Abgabe 2,60 Euro je Person und Nacht in Beherbergungsbetrieben.

Laut Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003 § 6

Wie viel das in Schwaz kostet, haben wir noch nicht geprüft. Bitte bei Stadtgemeindeamt Schwaz erfragen.

Vor Ort oder online

Vor Ort

Erste Anlaufstelle

Stadtgemeindeamt Schwaz

Adresse
Franz-Josef-Straße 2, 6130 Schwaz
Telefon
+43 5242 6960
E-Mail
stadtamt@schwaz.at
Website
www.schwaz.at
Öffnungszeiten
Öffnungszeiten Stadtgemeindeamt Schwaz
Mo–Fr8:00–12:00 Uhr

Montag bis Donnerstag Nachmittag: nach telefonischer Terminvereinbarung

Laut Website, Stand 06.10.2026 – automatisch übernommen. Feiertage nicht berücksichtigt.

Laut tirol.gv.at, Stand 06.10.2026. Automatisch übernommen, noch nicht von der Gemeinde bestätigt.

Rechtsgrundlage4

Gehört zu: Sich selbstständig machen · Zimmer an Gäste vermieten

Unterlagen, Ablauf und Fristen aus den Gesetzestexten im RIS, intern geprüft. Formulare und Verordnungen von der Website der Gemeinde bzw. aus dem RIS. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung – verbindlich ist die Auskunft der Behörde.

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