Führerschein – Duplikat und ausländischer Führerschein in St. Johann im Walde
Verkehr und Parken · Bezirk Lienz
Bezirkshauptmannschaft LienzDolomitenstraße 3, 9900 Lienzmittlerer WegWie wir die Wegmarkierung einschätzen
Das brauchst du3
- Für die Umschreibung weist du nach, dass du beim Erwerb des Führerscheins mindestens sechs Monate in diesem Staat gelebt hast.
- Beim Fahren brauchst du deinen nationalen Führerschein als Nachweis.
- Je nach Staat zusätzlich einen internationalen Führerschein oder eine Übersetzung.
So läuft es ab2
- Mit dem neuen Führerschein wird der alte ungültig; gib ihn ab, falls du ihn noch hast.
- Hast du einen Führerschein aus einem Nicht-EWR-Staat, bekommst du auf Antrag eine österreichische Lenkberechtigung im gleichen Umfang (Umschreibung), wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.
Fristen2
- Mit einem Führerschein aus einem Nicht-EWR-Staat darfst du nach Begründung deines Wohnsitzes in Österreich höchstens sechs Monate fahren.
- Die Behörde verlängert diese Frist auf Antrag um sechs Monate, wenn du nachweislich aus beruflichen Gründen oder zur Ausbildung höchstens ein Jahr in Österreich bleibst.
Zuständig1
- Einen neuen Führerschein (Duplikat) stellt dir jede Führerscheinbehörde in Österreich aus – unabhängig vom Wohnsitz.
Kosten
Wie viel das in St. Johann im Walde kostet, haben wir noch nicht geprüft. Bitte bei Bezirkshauptmannschaft Lienz erfragen.
Vor Ort oder online
Vor Ort
Zuständige Behörde
Bezirkshauptmannschaft Lienz
- Adresse
- Dolomitenstraße 3, 9900 Lienz
- Telefon
- +43 4852 6633
- bh.lienz@tirol.gv.at
- Website
- www.tirol.gv.at/lienz
- Öffnungszeiten
- Noch nicht erfasst – bitte telefonisch erfragen.
Laut tirol.gv.at, Stand 06.10.2026. Automatisch übernommen, noch nicht von der Behörde bestätigt.
Rechtsgrundlage2
Gehört zu: Aus dem Ausland nach Tirol ziehen · Saisonarbeit in Tirol
Unterlagen, Ablauf und Fristen aus den Gesetzestexten im RIS, intern geprüft. Formulare und Verordnungen von der Website der Gemeinde bzw. aus dem RIS. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung – verbindlich ist die Auskunft der Behörde.
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