Aufenthaltsabgabe (Ortstaxe) in Nikolsdorf
Abgaben und Gebühren · Bezirk Lienz
Gemeindeamt NikolsdorfNikolsdorf 17, 9782 Nikolsdorfleichter WegWie wir die Wegmarkierung einschätzen
So läuft es ab2
- Als Gast zahlst du die Abgabe spätestens am Fälligkeitstag an deinen Unterkunftgeber.
- Der Unterkunftgeber führt die Abgaben eines Monats bis zum Ende des folgenden Monats an den Tourismusverband ab.
Fristen3
- Die Abgabepflicht gilt von der ersten bis zur letzten Nächtigung.
- Für Freizeitwohnsitze ist eine Pauschale am 1. November fällig und bis 10. November an den Tourismusverband zu zahlen.
- Das Campingpauschale zahlst du am Fälligkeitstag an den Inhaber des Campingplatzes (in bestimmten Fällen spätestens zehn Tage danach).
Laut Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003 § 3, Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003 § 7
Gut zu wissen2
- Keine Abgabe zahlst du für Nächtigungen in der Gemeinde, in der du deinen Hauptwohnsitz hast.
- Für das Gebiet eines Tourismusverbands kann die Landesregierung per Verordnung einen anderen Betrag festsetzen, höchstens fünf Euro.
Laut Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003 § 4, Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003 § 6
Kosten
- Laut Gesetz beträgt die Abgabe 2,60 Euro je Person und Nacht in Beherbergungsbetrieben.
Laut Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003 § 6
Wie viel das in Nikolsdorf kostet, haben wir noch nicht geprüft. Bitte bei Gemeindeamt Nikolsdorf erfragen.
Vor Ort oder online
Vor Ort
Erste Anlaufstelle
Gemeindeamt Nikolsdorf
- Adresse
- Nikolsdorf 17, 9782 Nikolsdorf
- Telefon
- +43 4858 8210
- gemeinde@nikolsdorf.at
- Website
- www.nikolsdorf.at
- Öffnungszeiten
Öffnungszeiten Gemeindeamt Nikolsdorf Mo–Fr 8:00–12:00 Uhr Nachmittag nach Vereinbarung
Laut Website, Stand 06.10.2026 – automatisch übernommen. Feiertage nicht berücksichtigt.
Laut tirol.gv.at, Stand 06.10.2026. Automatisch übernommen, noch nicht von der Gemeinde bestätigt.
Gehört zu: Sich selbstständig machen · Zimmer an Gäste vermieten
Unterlagen, Ablauf und Fristen aus den Gesetzestexten im RIS, intern geprüft. Formulare und Verordnungen von der Website der Gemeinde bzw. aus dem RIS. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung – verbindlich ist die Auskunft der Behörde.
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