Aufenthaltstitel verlängern („Visum verlängern“) in Ischgl
Standesamt und Staatsbürgerschaft · Bezirk Landeck
Bezirkshauptmannschaft LandeckInnstraße 5, 6500 Landeckschwieriger WegWie wir die Wegmarkierung einschätzen
Das brauchst du1
- Bring die Urkunden und Nachweise mit, die deine Identität und deine Situation belegen.
So läuft es ab3
- Den Antrag stellst du persönlich bei der Behörde; einen Verlängerungsantrag kannst du – wo technisch möglich – auch online mit ID Austria (E-ID) stellen.
- Im Antrag gibst du den Grund deines Aufenthalts genau an.
- Bei der Antragstellung gibst du die nötigen erkennungsdienstlichen Daten ab.
Fristen1
- Stell den Verlängerungsantrag vor Ablauf deines Aufenthaltstitels, frühestens drei Monate davor. Später gilt er als Erstantrag.
Zuständig2
- Zuständig ist die Behörde an deinem Wohnsitz (oder geplanten Wohnsitz).
- In Tirol entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde deines Wohnsitzes im Namen des Landeshauptmanns über den Aufenthaltstitel.
Laut Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz § 4, Verordnung NAG – Ermächtigung der Bezirksverwaltungsbehörden (Tirol) § 1
Gut zu wissen2
- Nach dem Verlängerungsantrag darfst du bis zur Entscheidung rechtmäßig in Österreich bleiben.
- Gib der Behörde eine Zustelladresse an und melde Änderungen während des Verfahrens sofort.
Laut Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz § 24, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz § 19
Kosten
Wie viel das in Ischgl kostet, haben wir noch nicht geprüft. Bitte bei Bezirkshauptmannschaft Landeck erfragen.
Vor Ort oder online
Vor Ort
Zuständige Behörde
Bezirkshauptmannschaft Landeck
- Adresse
- Innstraße 5, 6500 Landeck
- Telefon
- +43 5442 6996
- bh.landeck@tirol.gv.at
- Website
- www.tirol.gv.at/landeck
- Öffnungszeiten
- Noch nicht erfasst – bitte telefonisch erfragen.
Laut tirol.gv.at, Stand 06.10.2026. Automatisch übernommen, noch nicht von der Behörde bestätigt.
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Unterlagen, Ablauf und Fristen aus den Gesetzestexten im RIS, intern geprüft. Formulare und Verordnungen von der Website der Gemeinde bzw. aus dem RIS. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung – verbindlich ist die Auskunft der Behörde.
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