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Tiroler Jagdkarte in Innsbruck

Sicherheit und Ordnung · Bezirk Innsbruck-Stadt

Stadtmagistrat InnsbruckMaria-Theresien-Straße 18, 6020 Innsbruckmittlerer Weg

Wie wir die Wegmarkierung einschätzen

Das brauchst du6
  • Den Mitgliedsbeitrag beim Tiroler Jägerverband musst du vollständig eingezahlt haben.
  • Nachweis der jagdlichen Eignung: Zeugnis über die bestandene Jungjägerprüfung.
  • Oder: Zeugnis über eine in einem anderen Bundesland bestandene Jagdprüfung.
  • Oder: eine gültige Jagdkarte eines anderen Bundeslandes.
  • Oder: eine in den letzten zehn Jahren gültige, nicht rechtzeitig verlängerte Tiroler Jagdkarte.
  • Du brauchst Kenntnisse in Erster Hilfe.

Laut Tiroler Jagdgesetz 2004 § 28

Fristen1
  • Eine Jagdkarte aus den letzten Jagdjahren wird für das neue Jagdjahr wieder gültig, wenn dein Mitgliedsbeitrag beim Tiroler Jägerverband bis 30. Juni einlangt.

Laut Tiroler Jagdgesetz 2004 § 27

Zuständig1
  • Zuständig ist die Bezirksverwaltungsbehörde deines Hauptwohnsitzes; ohne Hauptwohnsitz in Tirol jene, in deren Bezirk du jagen willst.

Laut Tiroler Jagdgesetz 2004 § 27

Gut zu wissen1
  • Die Jagdkarte bekommst du ab 18 Jahren (in Ausbildung zum Berufsjäger ab 16).

Laut Tiroler Jagdgesetz 2004 § 28

Kosten

Wie viel das in Innsbruck kostet, haben wir noch nicht geprüft. Bitte bei Stadtmagistrat Innsbruck erfragen.

Vor Ort oder online

Vor Ort

Zuständige Behörde

Stadtmagistrat Innsbruck

Adresse
Maria-Theresien-Straße 18, 6020 Innsbruck
Telefon
+43 512 53600
E-Mail
kontakt@innsbruck.gv.at
Website
www.innsbruck.gv.at
Öffnungszeiten
Öffnungszeiten Stadtmagistrat Innsbruck
Mo–Do8:00–17:00 Uhr
Fr8:00–12:00 Uhr

Zeiten des Bürgerservice (Maria-Theresien-Straße 18, Erdgeschoss) – Anlaufstelle für allgemeine Anfragen. Einzelne Dienststellen haben eigene Zeiten.

Laut Website, Stand 06.10.2026 – von uns mit der Website abgeglichen. Feiertage nicht berücksichtigt.

Laut tirol.gv.at, Stand 06.10.2026. Automatisch übernommen, noch nicht von der Gemeinde bestätigt.

Formulare und Seiten der Gemeinde

Rechtsgrundlage2

Unterlagen, Ablauf und Fristen aus den Gesetzestexten im RIS, intern geprüft. Formulare und Verordnungen von der Website der Gemeinde bzw. aus dem RIS. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung – verbindlich ist die Auskunft der Behörde.

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