Aufenthaltsabgabe (Ortstaxe) in Höfen
Abgaben und Gebühren · Bezirk Reutte
Gemeindeamt HöfenHauptstraße 24, 6604 Höfenleichter WegWie wir die Wegmarkierung einschätzen
So läuft es ab2
- Als Gast zahlst du die Abgabe spätestens am Fälligkeitstag an deinen Unterkunftgeber.
- Der Unterkunftgeber führt die Abgaben eines Monats bis zum Ende des folgenden Monats an den Tourismusverband ab.
Fristen3
- Die Abgabepflicht gilt von der ersten bis zur letzten Nächtigung.
- Für Freizeitwohnsitze ist eine Pauschale am 1. November fällig und bis 10. November an den Tourismusverband zu zahlen.
- Das Campingpauschale zahlst du am Fälligkeitstag an den Inhaber des Campingplatzes (in bestimmten Fällen spätestens zehn Tage danach).
Laut Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003 § 3, Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003 § 7
Gut zu wissen2
- Keine Abgabe zahlst du für Nächtigungen in der Gemeinde, in der du deinen Hauptwohnsitz hast.
- Für das Gebiet eines Tourismusverbands kann die Landesregierung per Verordnung einen anderen Betrag festsetzen, höchstens fünf Euro.
Laut Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003 § 4, Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003 § 6
Kosten
- Laut Gesetz beträgt die Abgabe 2,60 Euro je Person und Nacht in Beherbergungsbetrieben.
Laut Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003 § 6
Wie viel das in Höfen kostet, haben wir noch nicht geprüft. Bitte bei Gemeindeamt Höfen erfragen.
Vor Ort oder online
Vor Ort
Erste Anlaufstelle
Gemeindeamt Höfen
- Adresse
- Hauptstraße 24, 6604 Höfen
- Telefon
- +43 5672 63602
- gemeinde@hoefen.gv.at
- Website
- www.hoefen.gv.at
- Öffnungszeiten
Öffnungszeiten Gemeindeamt Höfen Mo 7:30–12:00 Uhr Di 7:30–12:00, 17:00–19:00 Uhr Mi–Fr 7:30–12:00 Uhr Laut Website, Stand 06.10.2026 – automatisch übernommen. Feiertage nicht berücksichtigt.
Laut tirol.gv.at, Stand 06.10.2026. Automatisch übernommen, noch nicht von der Gemeinde bestätigt.
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Unterlagen, Ablauf und Fristen aus den Gesetzestexten im RIS, intern geprüft. Formulare und Verordnungen von der Website der Gemeinde bzw. aus dem RIS. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung – verbindlich ist die Auskunft der Behörde.
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