Aufenthaltsabgabe (Ortstaxe) in Buch in Tirol
Abgaben und Gebühren · Bezirk Schwaz
Gemeindeamt Buch in TirolSankt Margarethen 108, 6220 Buch in Tirolleichter WegWie wir die Wegmarkierung einschätzen
So läuft es ab2
- Als Gast zahlst du die Abgabe spätestens am Fälligkeitstag an deinen Unterkunftgeber.
- Der Unterkunftgeber führt die Abgaben eines Monats bis zum Ende des folgenden Monats an den Tourismusverband ab.
Fristen3
- Die Abgabepflicht gilt von der ersten bis zur letzten Nächtigung.
- Für Freizeitwohnsitze ist eine Pauschale am 1. November fällig und bis 10. November an den Tourismusverband zu zahlen.
- Das Campingpauschale zahlst du am Fälligkeitstag an den Inhaber des Campingplatzes (in bestimmten Fällen spätestens zehn Tage danach).
Laut Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003 § 3, Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003 § 7
Gut zu wissen2
- Keine Abgabe zahlst du für Nächtigungen in der Gemeinde, in der du deinen Hauptwohnsitz hast.
- Für das Gebiet eines Tourismusverbands kann die Landesregierung per Verordnung einen anderen Betrag festsetzen, höchstens fünf Euro.
Laut Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003 § 4, Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003 § 6
Kosten
- Laut Gesetz beträgt die Abgabe 2,60 Euro je Person und Nacht in Beherbergungsbetrieben.
Laut Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003 § 6
Wie viel das in Buch in Tirol kostet, haben wir noch nicht geprüft. Bitte bei Gemeindeamt Buch in Tirol erfragen.
Vor Ort oder online
Vor Ort
Erste Anlaufstelle
Gemeindeamt Buch in Tirol
- Adresse
- Sankt Margarethen 108, 6220 Buch in Tirol
- Telefon
- +43 5244 62496
- gemeinde@buch-tirol.gv.at
- Website
- www.buch-tirol.gv.at
- Öffnungszeiten
Öffnungszeiten Gemeindeamt Buch in Tirol Mo 7:30–12:00, 14:00–19:00 Uhr Di–Fr 7:30–12:00 Uhr Laut Website, Stand 06.10.2026 – automatisch übernommen. Feiertage nicht berücksichtigt.
Laut tirol.gv.at, Stand 06.10.2026. Automatisch übernommen, noch nicht von der Gemeinde bestätigt.
Gehört zu: Sich selbstständig machen · Zimmer an Gäste vermieten
Unterlagen, Ablauf und Fristen aus den Gesetzestexten im RIS, intern geprüft. Formulare und Verordnungen von der Website der Gemeinde bzw. aus dem RIS. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung – verbindlich ist die Auskunft der Behörde.
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