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Tiroler Fischerkarte

mittlerer Weg unsere Einschätzung

Was das Gesetz für ganz Tirol vorschreibt. Was deine Gemeinde zusätzlich verlangt (Formular, Termin, Gebühr), erfährst du beim Gemeindeamt.

Das brauchst du

  • Nachweis der fachlichen Eignung: Zeugnis über die bestandene Fischerprüfung.
  • Oder: ein Zeugnis über eine in einem anderen Bundesland bestandene Fischerprüfung.
  • Oder: eine gültige Fischerkarte eines anderen Bundeslandes.
  • Oder: eine abgelaufene, nicht rechtzeitig verlängerte Tiroler Fischerkarte.

Laut Tiroler Fischereigesetz 2020 § 16

So läuft es ab

  1. Die Zulassung zur Fischerprüfung beantragst du beim Vorsitzenden einer Prüfungskommission; dort legst du die Prüfung auch ab.

Laut Tiroler Fischereigesetz 2020 § 17

Fristen

  • Deine Fischerkarte gilt im neuen Jahr weiter, wenn dein Mitgliedsbeitrag beim Tiroler Fischereiverband bis 30. April einlangt.
  • Die Fischerkarte gilt jeweils für ein Kalenderjahr.

Laut Tiroler Fischereigesetz 2020 § 15

Zuständig

  • Zuständig ist die Bezirksverwaltungsbehörde deines Hauptwohnsitzes in Tirol.
  • Ohne Hauptwohnsitz in Tirol ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Bezirk du überwiegend fischen willst.

Laut Tiroler Fischereigesetz 2020 § 16

Kosten

  • Für den Vorbereitungskurs verlangt der Tiroler Fischereiverband ein landesweit einheitliches, höchstens kostendeckendes Entgelt.

Laut Tiroler Fischereigesetz 2020 § 17

Gut zu wissen

  • Die Karte gilt nur zusammen mit dem Einzahlungsnachweis – der geht auch elektronisch.
  • Die Fischerkarte bekommst du ab 14 Jahren, wenn du fachlich geeignet bist.
  • Die Fischerprüfung darfst du höchstens zweimal wiederholen.
  • Zur Prüfung wirst du zugelassen, wenn du im Prüfungsjahr mindestens 14 wirst und einen Vorbereitungskurs des Tiroler Fischereiverbands besucht hast.

Laut Tiroler Fischereigesetz 2020 § 15, Tiroler Fischereigesetz 2020 § 16, Tiroler Fischereigesetz 2020 § 17

Aus den Gesetzestexten im RIS übernommen und intern geprüft, Stand 07.10.2026. Keine Rechtsberatung – verbindlich ist die Auskunft der Behörde.

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