Leerstandsabgabe in Wiesing
Abgaben und Gebühren · Bezirk Schwaz
Gemeindeamt WiesingDorf 19, 6210 Wiesingleichter WegWie wir die Wegmarkierung einschätzen
Das brauchst du1
- Du musst auf Verlangen Unterlagen für die Abgabenerklärung vorlegen.
Laut Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz § 11
Fristen1
- Die Behörde setzt dir eine angemessene Frist für die Abgabenerklärung.
Laut Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz § 11
Zuständig1
- Die Gemeinde ist für die Leerstandsabgabe zuständig.
Laut Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz § 6
Gut zu wissen1
- Als Leerstand gilt eine Wohnung, in der sechs Monate durchgehend niemand mit Hauptwohnsitz gemeldet ist.
Laut Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz § 6
Kosten
- Die Leerstandsabgabe wird nach Nutzfläche und Leerstandsmonaten berechnet.
- Die Abgabe beträgt bis zu 30 % des Basismietwerts pro Quadratmeter.
Laut Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz § 9
Die Beträge in Wiesing stehen in der Verordnung der Gemeinde (Link unten unter „Rechtsgrundlage“). Geprüfte Beträge zeigen wir hier, sobald wir sie gegen die Verordnung kontrolliert haben – bis dahin bitte beim Gemeindeamt erfragen.
Vor Ort oder online
Vor Ort
Erste Anlaufstelle
Gemeindeamt Wiesing
- Adresse
- Dorf 19, 6210 Wiesing
- Telefon
- +43 5244 62623
- gemeinde@wiesing.gv.at
- Website
- www.wiesing.gv.at
- Öffnungszeiten
- Noch nicht erfasst – bitte telefonisch erfragen.
Laut tirol.gv.at, Stand 06.10.2026. Automatisch übernommen, noch nicht von der Gemeinde bestätigt.
Rechtsgrundlage5
- Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz § 6 RIS
- Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz § 7 RIS
- Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz § 9 RIS
- Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz § 11 RIS
- Verordnung über die Erhebung einer Leerstandsabgabe Verordnung Wiesing, kundgemacht 11.12.2025
Gehört zu: Eine Zweitwohnung in Tirol
Unterlagen, Ablauf und Fristen aus den Gesetzestexten im RIS, intern geprüft. Formulare und Verordnungen von der Website der Gemeinde bzw. aus dem RIS. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung – verbindlich ist die Auskunft der Behörde.
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