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Friedhof und Grabstelle in Stams

Tod und Friedhof · Bezirk Imst

Gemeindeamt StamsWengeweg 4, 6422 Stamsleichter Weg

Wie wir die Wegmarkierung einschätzen

Das brauchst du1
  • Behandlungsschein des Arztes bei Todfallsanzeige beifügen.

Laut Gemeindesanitätsdienstgesetz § 30

So läuft es ab2
  1. Melde den Tod sofort der Gemeinde oder dem Totenbeschauer.
  2. Leiche bleibt am Sterbeort bis zur Totenbeschau.

Laut Gemeindesanitätsdienstgesetz § 30

Fristen5
  • Erdgräber haben eine Ruhefrist von mindestens zehn Jahren.
  • Beerdigung meist innerhalb von sieben Tagen nach dem Tod.
  • Aschenurnen meist innerhalb von 14 Tagen beisetzen.
  • Beerdigung kann um höchstens drei Monate verschoben werden.
  • Frist für Aschenurne kann zwei Mal um je sechs Monate verlängert werden.

Laut Gemeindesanitätsdienstgesetz § 33, Gemeindesanitätsdienstgesetz § 32

Zuständig2
  • Für Errichtung und Erhaltung der Friedhöfe ist die Gemeinde zuständig.
  • Staatsanwaltschaft oder Polizei bei Verdacht einer Straftat.

Laut Gemeindesanitätsdienstgesetz § 33, Gemeindesanitätsdienstgesetz § 30

Gut zu wissen1
  • Bestattung erst nach Totenbeschau und Befund.

Laut Gemeindesanitätsdienstgesetz § 30

Kosten

Wie viel das in Stams kostet, haben wir noch nicht geprüft. Bitte bei Gemeindeamt Stams erfragen.

Vor Ort oder online

Vor Ort

Erste Anlaufstelle

Gemeindeamt Stams

Adresse
Wengeweg 4, 6422 Stams
Telefon
+43 5263 6244
E-Mail
gemeindeamt@stams.gv.at
Website
www.stams.gv.at
Öffnungszeiten
Öffnungszeiten Gemeindeamt Stams
Mo8:00–12:00 Uhr
Di8:00–12:00, 14:00–18:00 Uhr
Mi8:00–12:00 Uhr
Do8:00–12:00, 14:00–18:00 Uhr
Fr8:00–12:00 Uhr

Laut Website, Stand 06.10.2026 – automatisch übernommen. Feiertage nicht berücksichtigt.

Laut tirol.gv.at, Stand 06.10.2026. Automatisch übernommen, noch nicht von der Gemeinde bestätigt.

Rechtsgrundlage4

Gehört zu: Ein Todesfall in der Familie

Unterlagen, Ablauf und Fristen aus den Gesetzestexten im RIS, intern geprüft. Formulare und Verordnungen von der Website der Gemeinde bzw. aus dem RIS. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung – verbindlich ist die Auskunft der Behörde.

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