Freizeitwohnsitz in St. Ulrich am Pillersee
Abgaben und Gebühren · Bezirk Kitzbühel
Gemeindeamt St. Ulrich am PillerseeDorfstraße 15, 6393 St. Ulrich am Pillerseeleichter WegWie wir die Wegmarkierung einschätzen
So läuft es ab1
- Reiche einen schriftlichen Antrag mit Begründung und Nachweisen beim Bürgermeister ein.
Zuständig2
- Der Bürgermeister entscheidet über Ausnahmeanträge für Freizeitwohnsitze.
- Der Bürgermeister führt das Freizeitwohnsitzverzeichnis.
Laut Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 § 13, Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 § 14
Kosten
- Wer einen Wohnsitz als Freizeitwohnsitz verwendet, zahlt eine Freizeitwohnsitzabgabe.
Laut Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz § 1
Die Beträge in St. Ulrich am Pillersee stehen in der Verordnung der Gemeinde (Link unten unter „Rechtsgrundlage“). Geprüfte Beträge zeigen wir hier, sobald wir sie gegen die Verordnung kontrolliert haben – bis dahin bitte beim Gemeindeamt erfragen.
Vor Ort oder online
Vor Ort
Erste Anlaufstelle
Gemeindeamt St. Ulrich am Pillersee
- Adresse
- Dorfstraße 15, 6393 St. Ulrich am Pillersee
- Telefon
- +43 5354 88181
- gemeinde@st-ulrich-pillersee.gv.at
- Website
- www.st-ulrich-pillersee.gv.at
- Öffnungszeiten
Öffnungszeiten Gemeindeamt St. Ulrich am Pillersee Mo 8:00–12:00, 13:00–17:00 Uhr Di–Fr 8:00–12:00 Uhr Laut Website, Stand 06.10.2026 – automatisch übernommen. Feiertage nicht berücksichtigt.
Laut tirol.gv.at, Stand 06.10.2026. Automatisch übernommen, noch nicht von der Gemeinde bestätigt.
Formulare und Seiten der Gemeinde
Rechtsgrundlage5
- Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 § 13 RIS
- Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz § 4 RIS
- Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 § 14 RIS
- Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz § 1 RIS
- Verordnung über die Festsetzung der Höhe der Freizeitwohnsitzabgabe Verordnung St. Ulrich am Pillersee, kundgemacht 23.12.2025
Gehört zu: Eine Zweitwohnung in Tirol
Unterlagen, Ablauf und Fristen aus den Gesetzestexten im RIS, intern geprüft. Formulare und Verordnungen von der Website der Gemeinde bzw. aus dem RIS. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung – verbindlich ist die Auskunft der Behörde.
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