Leerstandsabgabe in St. Leonhard im Pitztal
Abgaben und Gebühren · Bezirk Imst
Gemeindeamt St. Leonhard im PitztalSankt Leonhard im Pitztal 115, 6481 St. Leonhard im Pitztalleichter WegWie wir die Wegmarkierung einschätzen
Das brauchst du1
- Du musst auf Verlangen Unterlagen für die Abgabenerklärung vorlegen.
Laut Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz § 11
Fristen1
- Die Behörde setzt dir eine angemessene Frist für die Abgabenerklärung.
Laut Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz § 11
Zuständig1
- Die Gemeinde ist für die Leerstandsabgabe zuständig.
Laut Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz § 6
Gut zu wissen1
- Als Leerstand gilt eine Wohnung, in der sechs Monate durchgehend niemand mit Hauptwohnsitz gemeldet ist.
Laut Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz § 6
Kosten
- Die Leerstandsabgabe wird nach Nutzfläche und Leerstandsmonaten berechnet.
- Die Abgabe beträgt bis zu 30 % des Basismietwerts pro Quadratmeter.
Laut Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz § 9
Wie viel das in St. Leonhard im Pitztal kostet, haben wir noch nicht geprüft. Bitte bei Gemeindeamt St. Leonhard im Pitztal erfragen.
Vor Ort oder online
Vor Ort
Erste Anlaufstelle
Gemeindeamt St. Leonhard im Pitztal
- Adresse
- Sankt Leonhard im Pitztal 115, 6481 St. Leonhard im Pitztal
- Telefon
- +43 5413 87201
- gemeinde@st-leonhard-pitztal.gv.at
- Website
- www.st-leonhard-pitztal.gv.at
- Öffnungszeiten
Öffnungszeiten Gemeindeamt St. Leonhard im Pitztal Mo 8:00–12:00 Uhr Di 8:00–12:00, 13:00–17:00 Uhr Mi 8:00–12:00 Uhr Do 8:00–12:00, 13:00–17:00 Uhr Fr 8:00–12:00 Uhr Laut Website, Stand 06.10.2026 – automatisch übernommen. Feiertage nicht berücksichtigt.
Laut tirol.gv.at, Stand 06.10.2026. Automatisch übernommen, noch nicht von der Gemeinde bestätigt.
Gehört zu: Eine Zweitwohnung in Tirol
Unterlagen, Ablauf und Fristen aus den Gesetzestexten im RIS, intern geprüft. Formulare und Verordnungen von der Website der Gemeinde bzw. aus dem RIS. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung – verbindlich ist die Auskunft der Behörde.
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