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Friedhof und Grabstelle in Kaltenbach

Tod und Friedhof · Bezirk Schwaz

Gemeindeamt KaltenbachSchmiedau 17, 6272 Kaltenbachleichter Weg

Wie wir die Wegmarkierung einschätzen

Das brauchst du1
  • Behandlungsschein des Arztes bei Todfallsanzeige beifügen.

Laut Gemeindesanitätsdienstgesetz § 30

So läuft es ab2
  1. Melde den Tod sofort der Gemeinde oder dem Totenbeschauer.
  2. Leiche bleibt am Sterbeort bis zur Totenbeschau.

Laut Gemeindesanitätsdienstgesetz § 30

Fristen5
  • Erdgräber haben eine Ruhefrist von mindestens zehn Jahren.
  • Beerdigung meist innerhalb von sieben Tagen nach dem Tod.
  • Aschenurnen meist innerhalb von 14 Tagen beisetzen.
  • Beerdigung kann um höchstens drei Monate verschoben werden.
  • Frist für Aschenurne kann zwei Mal um je sechs Monate verlängert werden.

Laut Gemeindesanitätsdienstgesetz § 33, Gemeindesanitätsdienstgesetz § 32

Zuständig2
  • Für Errichtung und Erhaltung der Friedhöfe ist die Gemeinde zuständig.
  • Staatsanwaltschaft oder Polizei bei Verdacht einer Straftat.

Laut Gemeindesanitätsdienstgesetz § 33, Gemeindesanitätsdienstgesetz § 30

Gut zu wissen1
  • Bestattung erst nach Totenbeschau und Befund.

Laut Gemeindesanitätsdienstgesetz § 30

Kosten

Wie viel das in Kaltenbach kostet, haben wir noch nicht geprüft. Bitte bei Gemeindeamt Kaltenbach erfragen.

Vor Ort oder online

Vor Ort

Erste Anlaufstelle

Gemeindeamt Kaltenbach

Adresse
Schmiedau 17, 6272 Kaltenbach
Telefon
+43 5283 2210
E-Mail
gemeinde@kaltenbach.gv.at
Website
www.kaltenbach.at
Öffnungszeiten
Öffnungszeiten Gemeindeamt Kaltenbach
Mo7:00–12:00, 13:00–17:00 Uhr
Di, Mi8:00–12:00 Uhr
Do8:00–12:00, 13:00–17:00 Uhr
Fr8:00–12:00 Uhr

Nachmittags Dienstag, Mittwoch und Freitag keine Bürostunden, Mittwoch Termine nach Vereinbarung.

Laut Website, Stand 06.10.2026 – von uns mit der Website abgeglichen. Feiertage nicht berücksichtigt.

Laut tirol.gv.at, Stand 06.10.2026. Automatisch übernommen, noch nicht von der Gemeinde bestätigt.

Rechtsgrundlage4

Gehört zu: Ein Todesfall in der Familie

Unterlagen, Ablauf und Fristen aus den Gesetzestexten im RIS, intern geprüft. Formulare und Verordnungen von der Website der Gemeinde bzw. aus dem RIS. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung – verbindlich ist die Auskunft der Behörde.

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