Wasser- und Kanalanschluss in Jenbach
Bauen und Grundstück · Bezirk Schwaz
Marktgemeindeamt JenbachSüdtiroler Platz 2, 6200 Jenbachleichter WegWie wir die Wegmarkierung einschätzen
Das brauchst du1
- Technische Beschreibung und Pläne der Entwässerungsanlage einreichen.
So läuft es ab2
- Teile der Behörde schriftlich mit, wenn dein Bau an den Kanal angeschlossen werden muss.
- Schriftlichen Anschlussvertrag mit dem Kanalbetreiber abschließen.
Laut Tiroler Kanalisationsgesetz 2000 § 5, Tiroler Kanalisationsgesetz 2000 § 8
Fristen2
- Meldung spätestens mit Baubeginn oder Nutzungsänderung.
- Frist für den Anschluss steht im Vertrag.
Laut Tiroler Kanalisationsgesetz 2000 § 5, Tiroler Kanalisationsgesetz 2000 § 8
Kosten
- Der Erschließungsbeitrag darf höchstens 7 % des Erschließungskostenfaktors betragen.
Laut Tiroler Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgabengesetz § 7
Die Beträge in Jenbach stehen in der Verordnung der Gemeinde (Link unten unter „Rechtsgrundlage“). Geprüfte Beträge zeigen wir hier, sobald wir sie gegen die Verordnung kontrolliert haben – bis dahin bitte beim Gemeindeamt erfragen.
Vor Ort oder online
Vor Ort
Erste Anlaufstelle
Marktgemeindeamt Jenbach
- Adresse
- Südtiroler Platz 2, 6200 Jenbach
- Telefon
- +43 5244 6930
- gemeinde@jenbach.at
- Website
- www.jenbach.at
- Öffnungszeiten
Öffnungszeiten Marktgemeindeamt Jenbach Mo 13:00–18:00 Uhr erweiterte Parteienverkehrszeiten ab Oktober
Laut Website, Stand 06.10.2026 – automatisch übernommen. Feiertage nicht berücksichtigt.
Laut tirol.gv.at, Stand 06.10.2026. Automatisch übernommen, noch nicht von der Gemeinde bestätigt.
Rechtsgrundlage6
- Tiroler Kanalisationsgesetz 2000 § 8 RIS
- Tiroler Kanalisationsgesetz 2000 § 14 RIS
- Tiroler Kanalisationsgesetz 2000 § 5 RIS
- Tiroler Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgabengesetz § 7 RIS
- Kanalordnung Verordnung Jenbach, kundgemacht 20.11.2025
- Wasserleitungsordnung Verordnung Jenbach, kundgemacht 25.09.2025
Gehört zu: Ein Haus bauen
Unterlagen, Ablauf und Fristen aus den Gesetzestexten im RIS, intern geprüft. Formulare und Verordnungen von der Website der Gemeinde bzw. aus dem RIS. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung – verbindlich ist die Auskunft der Behörde.
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