Wasser- und Kanalanschluss in Iselsberg-Stronach
Bauen und Grundstück · Bezirk Lienz
Gemeindeamt Iselsberg-StronachIselsberg 30, 9992 Iselsberg-Stronachleichter WegWie wir die Wegmarkierung einschätzen
Das brauchst du1
- Technische Beschreibung und Pläne der Entwässerungsanlage einreichen.
So läuft es ab2
- Teile der Behörde schriftlich mit, wenn dein Bau an den Kanal angeschlossen werden muss.
- Schriftlichen Anschlussvertrag mit dem Kanalbetreiber abschließen.
Laut Tiroler Kanalisationsgesetz 2000 § 5, Tiroler Kanalisationsgesetz 2000 § 8
Fristen2
- Meldung spätestens mit Baubeginn oder Nutzungsänderung.
- Frist für den Anschluss steht im Vertrag.
Laut Tiroler Kanalisationsgesetz 2000 § 5, Tiroler Kanalisationsgesetz 2000 § 8
Kosten
- Der Erschließungsbeitrag darf höchstens 7 % des Erschließungskostenfaktors betragen.
Laut Tiroler Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgabengesetz § 7
Die Beträge in Iselsberg-Stronach stehen in der Verordnung der Gemeinde (Link unten unter „Rechtsgrundlage“). Geprüfte Beträge zeigen wir hier, sobald wir sie gegen die Verordnung kontrolliert haben – bis dahin bitte beim Gemeindeamt erfragen.
Vor Ort oder online
Vor Ort
Erste Anlaufstelle
Gemeindeamt Iselsberg-Stronach
- Adresse
- Iselsberg 30, 9992 Iselsberg-Stronach
- Telefon
- +43 4852 65300
- office@gemeinde-iselsberg.at
- Website
- www.iselsberg-stronach.gv.at
- Öffnungszeiten
Öffnungszeiten Gemeindeamt Iselsberg-Stronach Mo–Fr 8:00–12:00 Uhr Laut Website, Stand 06.10.2026 – automatisch übernommen. Feiertage nicht berücksichtigt.
Laut tirol.gv.at, Stand 06.10.2026. Automatisch übernommen, noch nicht von der Gemeinde bestätigt.
Rechtsgrundlage5
- Tiroler Kanalisationsgesetz 2000 § 8 RIS
- Tiroler Kanalisationsgesetz 2000 § 14 RIS
- Tiroler Kanalisationsgesetz 2000 § 5 RIS
- Tiroler Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgabengesetz § 7 RIS
- Wasserleitungsordnung Verordnung Iselsberg-Stronach, kundgemacht 17.12.2025
Gehört zu: Ein Haus bauen
Unterlagen, Ablauf und Fristen aus den Gesetzestexten im RIS, intern geprüft. Formulare und Verordnungen von der Website der Gemeinde bzw. aus dem RIS. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung – verbindlich ist die Auskunft der Behörde.
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