Hauptwohnsitz an-, um- und abmelden in Going am Wilden Kaiser
Wohnen und Melden · Bezirk Kitzbühel
Gemeindeamt Going am Wilden KaiserKirchplatz 1a, 6353 Going am Wilden Kaiserleichter WegWie wir die Wegmarkierung einschätzen
Das brauchst du1
- Fülle den Meldezettel aus und bringe eine öffentliche Urkunde mit Identitätsdaten mit.
Laut Meldegesetz 1991 § 3
So läuft es ab3
- Die Meldebehörde bestätigt dir die Anmeldung schriftlich.
- Beim Abmelden: Fülle für jeden Ausziehenden einen Meldezettel aus.
- Beim Abmelden: Hol dir die Bestätigung mit Meldevermerk ab.
Fristen3
- Melde dich innerhalb von drei Tagen nach Einzug an.
- Beim Abmelden: Melde dich innerhalb von drei Tagen vor oder nach dem Auszug ab.
- Wird ein bestehender Wohnsitz zum Hauptwohnsitz (oder umgekehrt), musst du innerhalb eines Monats ummelden.
Laut Meldegesetz 1991 § 3, Meldegesetz 1991 § 4, Meldegesetz 1991 § 11 Abs. 4
Zuständig2
- Du meldest dich bei der Meldebehörde an.
- Dein Bürgermeister ist für die Meldung zuständig.
Kosten
Wie viel das in Going am Wilden Kaiser kostet, haben wir noch nicht geprüft. Bitte bei Gemeindeamt Going am Wilden Kaiser erfragen.
Vor Ort oder online
Vor Ort
Erste Anlaufstelle
Gemeindeamt Going am Wilden Kaiser
- Adresse
- Kirchplatz 1a, 6353 Going am Wilden Kaiser
- Telefon
- +43 5358 2427
- gemeinde@going.gv.at
- Website
- www.going.gv.at
- Öffnungszeiten
Öffnungszeiten Gemeindeamt Going am Wilden Kaiser Mo, Di 7:30–12:00, 13:30–15:00 Uhr Mi 7:30–12:00 Uhr Do 7:30–12:00, 13:30–18:00 Uhr Fr 8:00–12:00 Uhr Laut Website, Stand 06.10.2026 – automatisch übernommen. Feiertage nicht berücksichtigt.
Laut tirol.gv.at, Stand 06.10.2026. Automatisch übernommen, noch nicht von der Gemeinde bestätigt.
Formulare und Seiten der Gemeinde
Rechtsgrundlage4
Gehört zu: Heiraten · Ein Haus bauen · Nach Tirol ziehen · Aus dem Ausland nach Tirol ziehen · Saisonarbeit in Tirol
Unterlagen, Ablauf und Fristen aus den Gesetzestexten im RIS, intern geprüft. Formulare und Verordnungen von der Website der Gemeinde bzw. aus dem RIS. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung – verbindlich ist die Auskunft der Behörde.
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