Friedhof und Grabstelle in Going am Wilden Kaiser
Tod und Friedhof · Bezirk Kitzbühel
Gemeindeamt Going am Wilden KaiserKirchplatz 1a, 6353 Going am Wilden Kaiserleichter WegWie wir die Wegmarkierung einschätzen
Das brauchst du1
- Behandlungsschein des Arztes bei Todfallsanzeige beifügen.
So läuft es ab2
- Melde den Tod sofort der Gemeinde oder dem Totenbeschauer.
- Leiche bleibt am Sterbeort bis zur Totenbeschau.
Fristen5
- Erdgräber haben eine Ruhefrist von mindestens zehn Jahren.
- Beerdigung meist innerhalb von sieben Tagen nach dem Tod.
- Aschenurnen meist innerhalb von 14 Tagen beisetzen.
- Beerdigung kann um höchstens drei Monate verschoben werden.
- Frist für Aschenurne kann zwei Mal um je sechs Monate verlängert werden.
Laut Gemeindesanitätsdienstgesetz § 33, Gemeindesanitätsdienstgesetz § 32
Zuständig2
- Für Errichtung und Erhaltung der Friedhöfe ist die Gemeinde zuständig.
- Staatsanwaltschaft oder Polizei bei Verdacht einer Straftat.
Laut Gemeindesanitätsdienstgesetz § 33, Gemeindesanitätsdienstgesetz § 30
Gut zu wissen1
- Bestattung erst nach Totenbeschau und Befund.
Kosten
Die Beträge in Going am Wilden Kaiser stehen in der Verordnung der Gemeinde (Link unten unter „Rechtsgrundlage“). Geprüfte Beträge zeigen wir hier, sobald wir sie gegen die Verordnung kontrolliert haben – bis dahin bitte beim Gemeindeamt erfragen.
Vor Ort oder online
Vor Ort
Erste Anlaufstelle
Gemeindeamt Going am Wilden Kaiser
- Adresse
- Kirchplatz 1a, 6353 Going am Wilden Kaiser
- Telefon
- +43 5358 2427
- gemeinde@going.gv.at
- Website
- www.going.gv.at
- Öffnungszeiten
Öffnungszeiten Gemeindeamt Going am Wilden Kaiser Mo, Di 7:30–12:00, 13:30–15:00 Uhr Mi 7:30–12:00 Uhr Do 7:30–12:00, 13:30–18:00 Uhr Fr 8:00–12:00 Uhr Laut Website, Stand 06.10.2026 – automatisch übernommen. Feiertage nicht berücksichtigt.
Laut tirol.gv.at, Stand 06.10.2026. Automatisch übernommen, noch nicht von der Gemeinde bestätigt.
Rechtsgrundlage5
- Gemeindesanitätsdienstgesetz § 32 RIS
- Gemeindesanitätsdienstgesetz § 30 RIS
- Gemeindesanitätsdienstgesetz § 49a RIS
- Gemeindesanitätsdienstgesetz § 33 RIS
- Friedhofsbenützungsgebührenverordnung Verordnung Going am Wilden Kaiser, kundgemacht 13.11.2025
Gehört zu: Ein Todesfall in der Familie
Unterlagen, Ablauf und Fristen aus den Gesetzestexten im RIS, intern geprüft. Formulare und Verordnungen von der Website der Gemeinde bzw. aus dem RIS. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung – verbindlich ist die Auskunft der Behörde.
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