Friedhof und Grabstelle in Götzens
Tod und Friedhof · Bezirk Innsbruck-Land
Gemeindeamt GötzensBurgstraße 3, 6091 Götzensleichter WegWie wir die Wegmarkierung einschätzen
Das brauchst du1
- Behandlungsschein des Arztes bei Todfallsanzeige beifügen.
So läuft es ab2
- Melde den Tod sofort der Gemeinde oder dem Totenbeschauer.
- Leiche bleibt am Sterbeort bis zur Totenbeschau.
Fristen5
- Erdgräber haben eine Ruhefrist von mindestens zehn Jahren.
- Beerdigung meist innerhalb von sieben Tagen nach dem Tod.
- Aschenurnen meist innerhalb von 14 Tagen beisetzen.
- Beerdigung kann um höchstens drei Monate verschoben werden.
- Frist für Aschenurne kann zwei Mal um je sechs Monate verlängert werden.
Laut Gemeindesanitätsdienstgesetz § 33, Gemeindesanitätsdienstgesetz § 32
Zuständig2
- Für Errichtung und Erhaltung der Friedhöfe ist die Gemeinde zuständig.
- Staatsanwaltschaft oder Polizei bei Verdacht einer Straftat.
Laut Gemeindesanitätsdienstgesetz § 33, Gemeindesanitätsdienstgesetz § 30
Gut zu wissen1
- Bestattung erst nach Totenbeschau und Befund.
Kosten
Die Beträge in Götzens stehen in der Verordnung der Gemeinde (Link unten unter „Rechtsgrundlage“). Geprüfte Beträge zeigen wir hier, sobald wir sie gegen die Verordnung kontrolliert haben – bis dahin bitte beim Gemeindeamt erfragen.
Vor Ort oder online
Vor Ort
Erste Anlaufstelle
Gemeindeamt Götzens
- Adresse
- Burgstraße 3, 6091 Götzens
- Telefon
- +43 5234 32202
- gemeinde@goetzens.gv.at
- Website
- www.goetzens.gv.at
- Öffnungszeiten
- Noch nicht erfasst – bitte telefonisch erfragen.
Laut tirol.gv.at, Stand 06.10.2026. Automatisch übernommen, noch nicht von der Gemeinde bestätigt.
Rechtsgrundlage5
- Gemeindesanitätsdienstgesetz § 32 RIS
- Gemeindesanitätsdienstgesetz § 30 RIS
- Gemeindesanitätsdienstgesetz § 49a RIS
- Gemeindesanitätsdienstgesetz § 33 RIS
- Friedhofsbenützungsgebührenverordnung Verordnung Götzens, kundgemacht 10.12.2025
Gehört zu: Ein Todesfall in der Familie
Unterlagen, Ablauf und Fristen aus den Gesetzestexten im RIS, intern geprüft. Formulare und Verordnungen von der Website der Gemeinde bzw. aus dem RIS. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung – verbindlich ist die Auskunft der Behörde.
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