Hund anmelden und Hundesteuer in Achenkirch
Tiere · Bezirk Schwaz
Gemeindeamt AchenkirchUntere Dorfstraße 387, 6215 Achenkirchleichter WegWie wir die Wegmarkierung einschätzen
Das brauchst du3
- Melde deinen Namen und deine Adresse sowie Rasse, Farbe, Geschlecht und Chip- oder Tätowierungsnummer des Hundes.
- Nachweis einer Haftpflichtversicherung für den Hund.
- Sachkundenachweis bei erster Hundeanmeldung.
Fristen2
- Haftpflichtversicherung innerhalb eines Monats nachweisen.
- Änderungen der Hundedaten innerhalb einer Woche melden.
Zuständig1
- Zuständige Behörde für die Hundeanmeldung ist der Bürgermeister deiner Gemeinde.
Gut zu wissen1
- Anmelden musst du jeden Hund, der älter als drei Monate ist.
Kosten
- Für Hunde, die nicht als Wachhunde, Assistenzhunde oder beruflich gehalten werden, darf die Gemeinde eine Abgabe (Hundesteuer) einheben.
- Auch für Wachhunde und beruflich gehaltene Hunde kann der Gemeinderat eine Hundesteuer beschließen.
Laut Finanzausgleichsgesetz 2024 § 17 Abs. 3 Z 2, Tiroler Hundesteuergesetz § 1
Die Beträge in Achenkirch stehen in der Verordnung der Gemeinde (Link unten unter „Rechtsgrundlage“). Geprüfte Beträge zeigen wir hier, sobald wir sie gegen die Verordnung kontrolliert haben – bis dahin bitte beim Gemeindeamt erfragen.
Vor Ort oder online
Vor Ort
Erste Anlaufstelle
Gemeindeamt Achenkirch
- Adresse
- Untere Dorfstraße 387, 6215 Achenkirch
- Telefon
- +43 5246 6247
- gemeinde@achenkirch.gv.at
- Website
- www.achenkirch.gv.at
- Öffnungszeiten
Öffnungszeiten Gemeindeamt Achenkirch Mo 8:00–12:00 Uhr Di 8:00–12:00, 13:00–19:00 Uhr Mi–Fr 8:00–12:00 Uhr Laut Website, Stand 06.10.2026 – automatisch übernommen. Feiertage nicht berücksichtigt.
Laut tirol.gv.at, Stand 06.10.2026. Automatisch übernommen, noch nicht von der Gemeinde bestätigt.
Formulare und Seiten der Gemeinde
- Hundehaltung Seite der Gemeinde
- Abmeldung eines Hundes Formular
- Anmeldung eines Hundes Formular
Rechtsgrundlage5
- Landes-Polizeigesetz § 23 Abs. 1 RIS
- Finanzausgleichsgesetz 2024 § 17 Abs. 3 Z 2 RIS
- Tiroler Hundesteuergesetz § 1 RIS
- Landes-Polizeigesetz § 6a Abs. 8 und 9 RIS
- Hundesteuerverordnung Verordnung Achenkirch, kundgemacht 19.12.2025
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Unterlagen, Ablauf und Fristen aus den Gesetzestexten im RIS, intern geprüft. Formulare und Verordnungen von der Website der Gemeinde bzw. aus dem RIS. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung – verbindlich ist die Auskunft der Behörde.
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